geruht hätten. In dieser Zeitspanne sei der verrechnete Aufwand indessen überschaubar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz darauf komme, dass 27 Stunden nicht gerechtfertigt seien. Schliesslich halte die Vorinstanz fest, dass lediglich 65 Stunden für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte notwendig gewesen seien, was sie nicht begründe. Sie streiche damit insgesamt 60.3 Stunden, was beinahe 50% ausmache. Zudem streiche sie neben den oben erwähnten Streichungen weitere 15.3 Stunden. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich und deshalb aufzuheben.