Die Vorinstanz gehe überdies überspitzt formalistisch vor, wenn sie behaupte, der Aufwand für Kanzleiarbeiten sei bereits im bescheidenen Honorar von Fr. 220.00 enthalten. Kanzleiarbeiten gehörten auch zur Verteidigung und der Verteidiger habe diese nur selber vorgenommen, wenn die Instruktion von Kanzleipersonal länger gedauert hätte. Überdies habe der Verteidiger von sich aus gewisse Aufwendungen nicht verrechnet. Weiter streiche die Vorinstanz 27 Stunden mit der Begründung, es sei übermässig viel Aufwand für Kontakte mit dem Beschwerdeführer verrechnet worden, zumal beide Verfahren zwischen März 2020 und Dezember 2021 -9-