_ sei während des Heckenschnitts vor Ort gewesen und habe daher Informationen liefern können. Auch dieser Aufwand stehe daher im Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Auch sei entgegen der Vorinstanz nachvollziehbar, dass sich in einer Zeitspanne von fünf Jahren ein Bedarf für interne Absprachen im Umfang von 3.5 Stunden ergebe. Der Verteidiger habe für eine Ferienvertretung sorgen und bei hoher Arbeitslast angestellte Anwälte beiziehen müssen. Es habe vielmehr Aufwand gespart werden können, weil der Verteidiger in beiden Verfahren derselbe gewesen sei.