Weiter habe es auch das Vorliegen eines Hausfriedensbruchs verneint. Es habe festgehalten, es sei bereits fraglich, ob durch das Überragen der Leiter der objektive Tatbestand erfüllt sei. Jedenfalls aber sei es gemäss § 76 EG ZGB/AG zulässig, für die Vornahme von Verwaltungshandlungen ein fremdes Grundstück zu betreten. Die Vorinstanz könne die Komplexität dieses Verfahrens gar nicht beurteilen, da sie sich mit ihm gar nicht habe beschäftigen müssen. Das Verfahren ST.2020.52 des Bezirksgerichts Baden betreffend Ehrverletzung habe sodann über vier Jahre gedauert, was immer wieder zu Aufwand geführt habe.