ZGB jeder Miteigentümer zu gewöhnlichen Verwaltungshandlungen befugt sei (wozu auch ein Rückschnitt zähle), der Nutzniesser nach Art. 764 Abs. 1 ZGB verpflichtet sei, den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Unterhaltsarbeiten (wie Rückschnitte) vorzunehmen, er dafür Hilfspersonen beiziehen könne, ein Rückschnitt grundsätzlich keine Sachbeschädigung darstelle, der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Rückschnitt vertretbar sei, kein Sachschaden i.S.v. Art. 144 StGB vorliege und der subjektive Tatbestand im Übrigen zu verneinen sei. Weiter habe es auch das Vorliegen eines Hausfriedensbruchs verneint.