Die Staatsanwaltschaft Baden habe das Verfahren zunächst lediglich mangels Vorsatz eingestellt. Das Obergericht habe dann im Beschwerdeverfahren betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung festgestellt, dass sowohl der subjektive wie auch der objektive Tatbestand nicht gegeben seien. Es habe festgehalten, dass die Grenzbepflanzung im Miteigentum der Grundstückeigentümer stehe, gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB jeder Miteigentümer zu gewöhnlichen Verwaltungshandlungen befugt sei (wozu auch ein Rückschnitt zähle), der Nutzniesser nach Art.