Im Verfahren ST.2018.4208 gehe es um den im Juni 2018 durch Fachkräfte des Beschwerdeführers durchgeführten Heckenschnitt einer nachbarschaftlichen, im Miteigentum der beiden Nachbarn stehenden Böschungsbepflanzung. Diesbezüglich sei der Vorwurf der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (bzw. eventualiter Anstiftung zu diesen Delikten) erhoben worden. Es habe sich um ein komplexes Verfahren gehandelt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe das Verfahren zunächst lediglich mangels Vorsatz eingestellt.