Es sei vorab festzuhalten, dass es um zwei getrennt voneinander geführte Verfahren gehe, denen jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Einerseits gehe es um das Verfahren ST.2018.4208, das mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. Februar 2020 eingestellt worden sei. Andererseits gehe es um das Verfahren ST.2020.52 vor Bezirksgericht Baden. Die Vorfälle der beiden Verfahren lägen mehrere Monate auseinander. -7-