Unter Berücksichtigung aller Umstände erschienen Aufwendungen von maximal 65 Stunden angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00, einer Auslagenpauschale von 3% auf dem Honorar sowie einem Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% betrage das entschädigungspflichtige Honorar Fr. 16'214.45 (angefochtene Verfügung E. 6.2.4.). 3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zusammengefasst Folgendes aus: