Zusammenfassend erhelle, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren diversen Aufwand aufführe, der nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer stehe oder mit Blick auf die Schwere sowie die Komplexität des Strafvorwurfs nicht notwendig und verhältnismässig sei. Sodann scheine eine gewisse Zeitspanne doppelt abgerechnet worden zu sein. Ebenfalls hätten vermutungsweise nicht nur der mandatierte Verteidiger, sondern auch weitere Rechtsvertreter Leistungen erbracht. Unter Berücksichtigung aller Umstände erschienen Aufwendungen von maximal 65 Stunden angemessen.