des vorliegenden Strafverfahrens im Dezember 2021 von wiederum zwei Stunden. Die restlichen sechs Stunden seien mit Blick auf kurze Telefonate und E-Mails als angemessen zu erachten. Damit sei die Kostennote um rund 27 Stunden zu kürzen (angefochtene Verfügung E. 6.2.3.5).