Unter diesen Umständen erscheine der geltend gemachte Aufwand für Telefone, Briefe, E-Mails, Zusammenfassungen und persönliche Besprechungen mit dem Beschwerdeführer von rund 39 Stunden als unverhältnismässig hoch und stehe in krassem Missverhältnis zum vorliegenden Strafverfahren, in welchem es seit Februar 2020 nur noch um eine Strafe von 40 Tagessätzen gegangen sei. Unter dem Titel persönlicher Kontakt seien 12 Stunden zu entschädigen, womit es möglich gewesen sei, bis zur Einstellungsverfügung von Februar 2020 zwei persönliche Treffen mit dem Verteidiger abzuhalten (neben den Vor- und Nachbesprechungen bei den diversen Einvernahmen) und ein weiteres Treffen nach Wiederaufnahme