nen sei. Insgesamt seien daher rund 6.5 Stunden nicht zu entschädigen (angefochtene Verfügung E. 6.2.3.2.). Weiter würden diverse interne Besprechungen geltend gemacht, auch mit dem mandatierten Rechtsvertreter selbst. Bei einem Verteidiger sei von fundierten Kenntnissen im Straf- und Strafprozessrecht auszugehen. Es sei daher zu erwarten, dass angesichts der nicht komplexen Tatvorwürfe ein sachgerechtes Vorgehen auch ohne regelmässige interne Absprachen zwischen dem Verteidiger und einem weiteren beigezogenen, dem Gericht aber nicht bekannten Anwalt möglich gewesen sei. Unter diesem Titel seien daher 3.5 Stunden nicht zu entschädigen (angefochtene Verfügung E. 6.2.3.3.).