In den eingereichten Kostennoten seien diverse Bemühungen vermerkt, welche mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der Staatsanwaltschaft Albis [recte: Limmattal/Albis] zu tun hätten. Bei diesem Aufwand handle es sich vermutungsweise um Aufwand, der in keinem kausalen Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren stehe. Gleiches müsse auch für einen Anruf von Frau C._____ gelten, über welchen D._____ informiert worden sei, sowie Telefonate und eine persönliche Besprechung mit Herrn D._____. Da der Verteidiger nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch D._____ verteidigt habe, sei davon auszugehen, dass dieser Aufwand D._____ und nicht dem Beschwerdeführer zuzurech-