Zwar sei nachvollziehbar, dass der Verteidiger aufgrund seines Kanzleiwechsels zwei Kostennoten eingereicht habe, nicht jedoch, dass beide Kostennoten den Zeitraum 27. Juni 2019 bis 24. Januar 2020 abdeckten. Sollte der Beschwerdeführer neben den Leistungen seines Verteidigers noch die Leistungen eines anderen Anwalts entgegengenommen haben, wäre dieser Umstand sicherlich weder notwendig noch angemessen (angefochtene Verfügung E. 6.2.3. und 6.2.3.1.). -5-