Aufgrund der Dauer des Verfahrens sowie der Mehrzahl der Delikte scheine der Beizug eines Anwalts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in casu gerechtfertigt. Da es sich aber weder um Verbrechen noch um schwere Vergehen gehandelt habe und die Sachverhalte und Tatvorwürfe nicht als komplex bezeichnet werden könnten, sei der Verteidiger gehalten gewesen, seinen Aufwand auf ein Minimum zu beschränken (angefochtene Verfügung E. 6.2.2.).