Es habe sich vorliegend sowohl bei den bereits durch die Staatsanwaltschaft Baden am 25. Februar 2020 eingestellten Tatvorwürfen wie auch bei den nunmehr zufolge Verjährung eingestellten Tatvorwürfen zwar weder um komplexe noch um sehr schwere Vorwürfe gehandelt. Aufgrund der Dauer des Verfahrens sowie der Mehrzahl der Delikte scheine der Beizug eines Anwalts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in casu gerechtfertigt.