Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im eingestellten Strafverfahren ist zur beschwerdeweisen Anfechtung der gekürzten Entschädigung überdies auch legitimiert. Dies unbesehen des Umstands, dass er durch die Verfahrenseinstellung an sich nicht beschwert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 1.3, nicht publizierte Erwägung in BGE 138 IV 197). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Entschädigung zusammengefasst wie folgt: