3. Eventualiter sei dem ehemals Beschuldigten gestützt auf die beiden Kostennoten vom 24. Januar 2020 und 22. Mai 2023 eine Gesamtentschädigung von insgesamt CHF 30'579.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. 4. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Eingabe vom 7. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung.