5. Dem Zivil- und Strafkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (Postaufgabe am 16. Juni 2023) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 6. Juni 2023 eröffnete Verfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung vom 30. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. ST.2020.52) des Bezirksgericht Baden ("Vorinstanz") aufzuheben.