2. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. -3- 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 16'214.45 (Auslagen und MWSt. inkl.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung der nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 16'000.00 verbleibenden Restanz von Fr. 214.45 nach Rechtskraft der Verfügung vorzunehmen.