1.3. Hinsichtlich des mit Strafanzeige vom 7. Juni 2019 erhobenen Vorwurfs der Verleumdung (eventualiter der üblen Nachrede) erhob die Staatsanwaltschaft Baden am 5. März 2020 Anklage bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden (nachfolgend: Vorinstanz). Diese gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 eine Akontozahlung auf dem Entschädigungsanspruch von Fr. 16'000.00 (rund zwei Drittel des dannzumal geltend gemachten Anwaltshonorars). 2. Am 30. Mai 2023 verfügte die Vorinstanz: " 1. Das Strafverfahren ST.2020.52 wird infolge Verjährung gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt.