vom 25. März 2019 und eine ergänzende E-Mail vom 9. Mai 2019. 1.2. Am 25. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren hinsichtlich der mit Strafanzeige vom 21. Juni 2018 erhobenen Vorwürfe ein. Betreffend die Kostenfolgen verfügte sie, dass über diese im Endentscheid entschieden werde. Auf Beschwerde hin wurde die Einstellungsverfügung sowohl von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (Entscheid SBK.2020.84 vom 1. September 2020) als auch vom Bundesgericht (Urteil 6B_1157/2020, 6B_1158/2020, 6B_1159/2020, 6B_1160/2020, 6B_1161/2020, 6B_1162/2020 vom 8. September 2021) bestätigt.