Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.183 (ST.2020.52; STA.2018.4208) Art. 310 Entscheid vom 28. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Zivil- und B._____, […], Strafkläger […] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler, […] Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 30. Mai 2023 gegenstand betreffend Einstellung des Verfahrens / Entschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer und der Zivil- und Strafkläger stehen in einem Nach- barschaftsstreit. Die Staatsanwaltschaft Baden führte unter der Verfahrens- nummer STA3 ST.2018.4208 ein Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer. Dieses betraf einerseits eine Strafanzeige des Zivil- und Strafklä- gers und von dessen Ehefrau vom 21. Juni 2018 wegen Sachbeschädi- gung (eventualiter Anstiftung dazu), Hausfriedensbruch (eventualiter An- stiftung dazu) sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (eventualiter Anstiftung dazu) betreffend einen Vorfall vom 16. Juni 2018 und andererseits eine Strafanzeige des Zivil- und Straf- klägers vom 7. Juni 2019 wegen Verleumdung (eventualiter übler Nach- rede) betreffend ein Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 25. März 2019 und eine ergänzende E-Mail vom 9. Mai 2019. 1.2. Am 25. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfah- ren hinsichtlich der mit Strafanzeige vom 21. Juni 2018 erhobenen Vor- würfe ein. Betreffend die Kostenfolgen verfügte sie, dass über diese im Endentscheid entschieden werde. Auf Beschwerde hin wurde die Einstel- lungsverfügung sowohl von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (Entscheid SBK.2020.84 vom 1. Sep- tember 2020) als auch vom Bundesgericht (Urteil 6B_1157/2020, 6B_1158/2020, 6B_1159/2020, 6B_1160/2020, 6B_1161/2020, 6B_1162/2020 vom 8. September 2021) bestätigt. 1.3. Hinsichtlich des mit Strafanzeige vom 7. Juni 2019 erhobenen Vorwurfs der Verleumdung (eventualiter der üblen Nachrede) erhob die Staatsanwalt- schaft Baden am 5. März 2020 Anklage bei der Präsidentin des Bezirksge- richts Baden (nachfolgend: Vorinstanz). Diese gewährte dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 eine Akontozahlung auf dem Entschädigungsanspruch von Fr. 16'000.00 (rund zwei Drittel des dannzu- mal geltend gemachten Anwaltshonorars). 2. Am 30. Mai 2023 verfügte die Vorinstanz: " 1. Das Strafverfahren ST.2020.52 wird infolge Verjährung gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt. 2. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. -3- 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 16'214.45 (Auslagen und MWSt. inkl.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Gerichtskasse Baden wird an- gewiesen, die Auszahlung der nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 16'000.00 verbleibenden Restanz von Fr. 214.45 nach Rechtskraft der Verfügung vor- zunehmen. 5. Dem Zivil- und Strafkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (Postaufgabe am 16. Juni 2023) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 6. Juni 2023 eröffnete Verfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung vom 30. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. ST.2020.52) des Bezirksgericht Baden ("Vorinstanz") aufzuheben. 2. Es sei dem Beschuldigten gestützt auf die Kostennote vom 24. Januar 2020 im Strafver- fahren ST.2018.4208 betr. Sachbeschädigung u.a. eine Entschädigung von CHF 21'036.95 (inkl. Auslagen und MWST) sowie gestützt auf die Kostennote vom 22. Mai 2022 im Strafverfahren ST.2020.52 betr. Ehrverletzung eine Entschädigung von CHF 9'542.30 (inkl. Auslagen und MWST) – jeweils zu Lasten der Staatskasse – zuzuspre- chen. 3. Eventualiter sei dem ehemals Beschuldigten gestützt auf die beiden Kostennoten vom 24. Januar 2020 und 22. Mai 2023 eine Gesamtentschädigung von insgesamt CHF 30'579.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. 4. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Eingabe vom 7. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begrün- dung der angefochtenen Verfügung. 3.3. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Ver- fügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2023 gekürzte Entschädigung. Verfü- gungen mit denen das erstinstanzliche Gericht ein Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einstellt, können gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde angefochten werden (GUIDON, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 393 StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im eingestellten Strafverfahren ist zur beschwerdeweisen Anfechtung der gekürzten Entschädigung überdies auch legitimiert. Dies unbesehen des Umstands, dass er durch die Verfah- renseinstellung an sich nicht beschwert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 1.3, nicht publizierte Erwägung in BGE 138 IV 197). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Entschädigung zusammengefasst wie folgt: Es habe sich vorliegend sowohl bei den bereits durch die Staatsanwalt- schaft Baden am 25. Februar 2020 eingestellten Tatvorwürfen wie auch bei den nunmehr zufolge Verjährung eingestellten Tatvorwürfen zwar weder um komplexe noch um sehr schwere Vorwürfe gehandelt. Aufgrund der Dauer des Verfahrens sowie der Mehrzahl der Delikte scheine der Beizug eines Anwalts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte des Be- schwerdeführers in casu gerechtfertigt. Da es sich aber weder um Verbre- chen noch um schwere Vergehen gehandelt habe und die Sachverhalte und Tatvorwürfe nicht als komplex bezeichnet werden könnten, sei der Ver- teidiger gehalten gewesen, seinen Aufwand auf ein Minimum zu beschrän- ken (angefochtene Verfügung E. 6.2.2.). Der Verteidiger habe zwei Kostennoten eingereicht. Einerseits die Kosten- note vom 24. Januar 2020 für den Zeitraum 18. Juni 2018 bis 24. Januar 2020 und andererseits die Kostennote vom 19. Mai 2023 für den Zeitraum 27. Juni 2019 bis 17. Mai 2023. Er mache insgesamt ein Honorar von Fr. 37'459.95 geltend. Zwar sei nachvollziehbar, dass der Verteidiger auf- grund seines Kanzleiwechsels zwei Kostennoten eingereicht habe, nicht jedoch, dass beide Kostennoten den Zeitraum 27. Juni 2019 bis 24. Januar 2020 abdeckten. Sollte der Beschwerdeführer neben den Leistungen sei- nes Verteidigers noch die Leistungen eines anderen Anwalts entgegenge- nommen haben, wäre dieser Umstand sicherlich weder notwendig noch angemessen (angefochtene Verfügung E. 6.2.3. und 6.2.3.1.). -5- In den eingereichten Kostennoten seien diverse Bemühungen vermerkt, welche mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der Staatsanwaltschaft Albis [recte: Limmattal/Albis] zu tun hätten. Bei diesem Aufwand handle es sich vermutungsweise um Aufwand, der in keinem kau- salen Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren stehe. Gleiches müsse auch für einen Anruf von Frau C._____ gelten, über welchen D._____ informiert worden sei, sowie Telefonate und eine persönliche Be- sprechung mit Herrn D._____. Da der Verteidiger nicht nur den Beschwer- deführer, sondern auch D._____ verteidigt habe, sei davon auszugehen, dass dieser Aufwand D._____ und nicht dem Beschwerdeführer zuzurech- nen sei. Insgesamt seien daher rund 6.5 Stunden nicht zu entschädigen (angefochtene Verfügung E. 6.2.3.2.). Weiter würden diverse interne Besprechungen geltend gemacht, auch mit dem mandatierten Rechtsvertreter selbst. Bei einem Verteidiger sei von fundierten Kenntnissen im Straf- und Strafprozessrecht auszugehen. Es sei daher zu erwarten, dass angesichts der nicht komplexen Tatvorwürfe ein sachgerechtes Vorgehen auch ohne regelmässige interne Absprachen zwi- schen dem Verteidiger und einem weiteren beigezogenen, dem Gericht aber nicht bekannten Anwalt möglich gewesen sei. Unter diesem Titel seien daher 3.5 Stunden nicht zu entschädigen (angefochtene Verfügung E. 6.2.3.3.). Praxisgemäss seien auch Sekretariatsarbeiten nicht separat zu entschädi- gen. Diese seien bereits im Stundenansatz berücksichtigt. Es seien daher weitere 8 Stunden nicht zu entschädigen (angefochtene Verfügung E. 6.2.3.4). Der Kostennote sei weiter zu entnehmen, dass der Verteidiger in sehr re- gelmässigem Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden sei, oft sogar mehrmals täglich. Der Verteidiger habe dem Beschwerdeführer telefonisch und brieflich bzw. per E-Mail diverse Auskünfte und Zusammenfassungen über das Verfahren respektive den Fortgang des Verfahrens gegeben. Zwar gehöre es unbestrittenermassen zu den Aufgaben des Verteidigers, den Beschwerdeführer zu informieren. Auch hier sei jedoch nur der Infor- mationsaufwand zu entschädigen der sowohl notwendig als auch verhält- nismässig gewesen sei. Zwar sei nicht ausser Acht zu lassen, dass das Strafverfahren rund fünf Jahre gedauert habe. Zu berücksichtigen sei aber, dass das Verfahren betreffend Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Juni 2018 eröffnet und mit Verfügung vom 25. Februar 2020 eingestellt worden sei. Sodann hätten die Akten bereits kurz nach Einreichung der Anklage dem Bezirksgericht Baden aufgrund der Rechtsmittelverfahren ge- gen die Einstellungsverfügung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Das Verfahren habe zwischen März 2020 und Dezember 2021 folglich faktisch geruht. Während dieser Zeit seien auch keine Handlungen der Verteidigung -6- notwendig gewesen. Zusammenfassend sei einzig in der Zeit von Juni 2018 bis März 2020 und von Dezember 2021 bis Mai 2023 Kontakt zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung zu erwarten. Unter diesen Umständen erscheine der geltend gemachte Aufwand für Te- lefone, Briefe, E-Mails, Zusammenfassungen und persönliche Besprechun- gen mit dem Beschwerdeführer von rund 39 Stunden als unverhältnismäs- sig hoch und stehe in krassem Missverhältnis zum vorliegenden Strafver- fahren, in welchem es seit Februar 2020 nur noch um eine Strafe von 40 Tagessätzen gegangen sei. Unter dem Titel persönlicher Kontakt seien 12 Stunden zu entschädigen, womit es möglich gewesen sei, bis zur Ein- stellungsverfügung von Februar 2020 zwei persönliche Treffen mit dem Verteidiger abzuhalten (neben den Vor- und Nachbesprechungen bei den diversen Einvernahmen) und ein weiteres Treffen nach Wiederaufnahme des vorliegenden Strafverfahrens im Dezember 2021 von wiederum zwei Stunden. Die restlichen sechs Stunden seien mit Blick auf kurze Telefonate und E-Mails als angemessen zu erachten. Damit sei die Kostennote um rund 27 Stunden zu kürzen (angefochtene Verfügung E. 6.2.3.5). Zusammenfassend erhelle, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren diversen Aufwand aufführe, der nicht im kausalen Zusam- menhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer stehe oder mit Blick auf die Schwere sowie die Komplexität des Strafvorwurfs nicht notwendig und verhältnismässig sei. Sodann scheine eine gewisse Zeit- spanne doppelt abgerechnet worden zu sein. Ebenfalls hätten vermutungs- weise nicht nur der mandatierte Verteidiger, sondern auch weitere Rechts- vertreter Leistungen erbracht. Unter Berücksichtigung aller Umstände er- schienen Aufwendungen von maximal 65 Stunden angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00, einer Auslagenpauschale von 3% auf dem Honorar sowie einem Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% betrage das ent- schädigungspflichtige Honorar Fr. 16'214.45 (angefochtene Verfügung E. 6.2.4.). 3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zusammengefasst Fol- gendes aus: Es sei vorab festzuhalten, dass es um zwei getrennt voneinander geführte Verfahren gehe, denen jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Ei- nerseits gehe es um das Verfahren ST.2018.4208, das mit Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. Februar 2020 eingestellt worden sei. Andererseits gehe es um das Verfahren ST.2020.52 vor Be- zirksgericht Baden. Die Vorfälle der beiden Verfahren lägen mehrere Mo- nate auseinander. -7- Im Verfahren ST.2018.4208 gehe es um den im Juni 2018 durch Fachkräfte des Beschwerdeführers durchgeführten Heckenschnitt einer nachbar- schaftlichen, im Miteigentum der beiden Nachbarn stehenden Böschungs- bepflanzung. Diesbezüglich sei der Vorwurf der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (bzw. eventualiter Anstiftung zu diesen Delikten) er- hoben worden. Es habe sich um ein komplexes Verfahren gehandelt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe das Verfahren zunächst lediglich mangels Vorsatz eingestellt. Das Obergericht habe dann im Beschwerdeverfahren betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung festgestellt, dass sowohl der subjektive wie auch der objektive Tatbestand nicht gegeben seien. Es habe festgehalten, dass die Grenzbepflanzung im Miteigentum der Grund- stückeigentümer stehe, gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB jeder Miteigentümer zu gewöhnlichen Verwaltungshandlungen befugt sei (wozu auch ein Rück- schnitt zähle), der Nutzniesser nach Art. 764 Abs. 1 ZGB verpflichtet sei, den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Unterhaltsarbeiten (wie Rückschnitte) vorzunehmen, er dafür Hilfspersonen beiziehen könne, ein Rückschnitt grundsätzlich keine Sachbeschädigung darstelle, der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Rückschnitt vertretbar sei, kein Sachschaden i.S.v. Art. 144 StGB vorliege und der subjektive Tatbestand im Übrigen zu verneinen sei. Weiter habe es auch das Vorliegen eines Hausfriedensbruchs verneint. Es habe festgehalten, es sei bereits fraglich, ob durch das Überragen der Leiter der objektive Tatbestand erfüllt sei. Je- denfalls aber sei es gemäss § 76 EG ZGB/AG zulässig, für die Vornahme von Verwaltungshandlungen ein fremdes Grundstück zu betreten. Die Vorinstanz könne die Komplexität dieses Verfahrens gar nicht beurtei- len, da sie sich mit ihm gar nicht habe beschäftigen müssen. Das Verfahren ST.2020.52 des Bezirksgerichts Baden betreffend Ehrver- letzung habe sodann über vier Jahre gedauert, was immer wieder zu Auf- wand geführt habe. Es treffe nicht zu, dass der Verteidiger mit seiner Kostennote vom 22. Mai 2023 insgesamt Fr. 37'459.95 geltend mache. Richtig sei, dass der Vertei- diger eine Kostennote im Verfahren ST.2020.52 über Fr. 12'548.50 (43.1 Stunden, wovon nur 39.1 verrechnet worden seien) eingereicht habe. Darin seien lediglich Aufwände ab dem 27. Juni 2019 das zweite Verfahren betreffend enthalten. Gehe man von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 aus, ergebe sich ein Aufwand von Fr. 9'542.30 (inkl. Auslagen von 3% und 7.7% MwSt.). Gleichzeitig habe der Verteidiger darauf hingewiesen, dass der Kostenent- scheid im bereits durch die Staatsanwaltschaft Baden eingestellten ersten Strafverfahren ST.2018.4208 noch offen sei. Für den Aufwand in diesem -8- Verfahren habe der Verteidiger noch einmal die Kostennote vom 24. Ja- nuar 2020 eingereicht. Dort werde ein Aufwand von 96.2 Stunden (wovon jedoch nur 86.2 Stunden verrechnet worden seien) geltend gemacht. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 ergebe sich ein Aufwand von Fr. 21'036.95 (inkl. 3% Auslagen und 7.7% MwSt.). Die beiden Kostennoten beträfen somit zwei verschiedene Verfahren, die teilweise gleichzeitig geführt worden seien. Es seien daher entgegen der Vorinstanz keine Leistungen doppelt verrechnet worden, sondern es seien teilweise in beiden Verfahren im gleichen Zeitraum Leistungen erbracht worden. Überdies seien keine Leistungen eines anderen Anwalts (ausser kanzleiinterne Unterstützung) verrechnet worden. Als der Heckenschnitt vorgenommen worden sei, hätten die Zivil- und Straf- kläger die Gemeindepolizei kontaktiert. Diese habe aber kein Interesse ge- habt, den Vorfall zu verfolgen. Die Zivil- und Strafkläger hätten daher ihren Sohn, der bei der Staatsanwaltschaft Albis [recte: Limmattal/Albis] arbeite, kontaktiert. Dieser wiederum habe einen Amtskollegen bei der Kantonspo- lizei Aargau informiert, der dann ein Ermittlungsverfahren in die Wege ge- leitet habe. Bei dieser Sachlage habe der Verteidiger den Vorwurf des Amtsmissbrauchs prüfen müssen und in diesem Zusammenhang sei er mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Staatsanwalt- schaft Albis [recte: Limmattal/Albis] in Kontakt gewesen. Die von der Vor- instanz in diesem Zusammenhang gekürzten Aufwände stünden also in di- rektem Zusammenhang mit dem Verfahren. Frau C._____ sei während des Heckenschnitts vor Ort gewesen und habe daher Informationen liefern kön- nen. Auch dieser Aufwand stehe daher im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren. Auch sei entgegen der Vorinstanz nachvollziehbar, dass sich in einer Zeit- spanne von fünf Jahren ein Bedarf für interne Absprachen im Umfang von 3.5 Stunden ergebe. Der Verteidiger habe für eine Ferienvertretung sorgen und bei hoher Arbeitslast angestellte Anwälte beiziehen müssen. Es habe vielmehr Aufwand gespart werden können, weil der Verteidiger in beiden Verfahren derselbe gewesen sei. Die Vorinstanz gehe überdies überspitzt formalistisch vor, wenn sie be- haupte, der Aufwand für Kanzleiarbeiten sei bereits im bescheidenen Ho- norar von Fr. 220.00 enthalten. Kanzleiarbeiten gehörten auch zur Vertei- digung und der Verteidiger habe diese nur selber vorgenommen, wenn die Instruktion von Kanzleipersonal länger gedauert hätte. Überdies habe der Verteidiger von sich aus gewisse Aufwendungen nicht verrechnet. Weiter streiche die Vorinstanz 27 Stunden mit der Begründung, es sei über- mässig viel Aufwand für Kontakte mit dem Beschwerdeführer verrechnet worden, zumal beide Verfahren zwischen März 2020 und Dezember 2021 -9- geruht hätten. In dieser Zeitspanne sei der verrechnete Aufwand indessen überschaubar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz darauf komme, dass 27 Stunden nicht gerechtfertigt seien. Schliesslich halte die Vorinstanz fest, dass lediglich 65 Stunden für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte notwendig gewesen seien, was sie nicht begründe. Sie streiche damit insgesamt 60.3 Stunden, was beinahe 50% ausmache. Zudem streiche sie neben den oben erwähnten Streichungen weitere 15.3 Stunden. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich und deshalb aufzuheben. 4. 4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird. Zu entschädigen sind insbesondere die der beschuldigten Person für einen Verteidiger ihrer Wahl angefallenen Auslagen. Der Entschädigungsan- spruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Der vom Anwalt betrie- bene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Be- wenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon die Beiziehung eines Anwalts an sich als nicht angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Das ma- terielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen ins- besondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Per- son zu berücksichtigen. Ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wo- bei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Entscheid, mit dem das Gericht die Höhe der Entschädigung festlegt, grundsätzlich nicht - 10 - begründet werden. Dies zumindest dann nicht, wenn das Gericht nicht von einem Tarif oder der gesetzlichen Vorschrift abweicht und die Parteien keine aussergewöhnlichen Umstände geltend machen. Anders verhält es sich, wenn das Gericht auf der Grundlage einer Kostennote über die Höhe des Anspruchs entscheidet und es von dieser abweichen will. In diesem Fall hat das Gericht mindestens kurz zu begründen, weshalb bestimmte Aufwendungen ungerechtfertigt sind. Nur so ist es in der Folge möglich, den Entscheid in Kenntnis der Sachlage anzufechten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_124/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.2). Entsprechend ist in der Kostennote auch auszuweisen, wie viel Zeit für welche Leistung (etwa Be- sprechung mit dem Klienten, Einvernahmen, Erstellung von Rechtsschrif- ten, Aktenstudium, Reisekosten etc.) aufgewendet wurde, wobei selbstver- ständlich keine Angaben verlangt werden, die aufgrund des Anwaltsge- heimnisses nicht offengelegt werden dürfen (etwa solche, welche Rück- schlüsse auf die Verteidigungsstrategie oder das Verhalten der beschuldig- ten Person erlauben). Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, ist der anwaltliche Aufwand nach pflichtge- mässem Ermessen zu schätzen (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17b zu Art. 429 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 135 StPO; GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4b zu Art. 429 StPO). 4.2. 4.2.1. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Wesentli- chem erwogen hat, der insgesamt verrechnete Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu den infrage stehenden Tatvorwürfen, ging es doch nicht um schwerwiegende Delikte und drohte dem Beschwerdeführer lediglich eine vergleichsweise geringe Geldstrafe. Richtig ist, dass das vorliegende Ver- fahren vergleichsweise lange dauerte und dies zweifellos zu zusätzlichen Verteidigungsaufwendungen führte. Allerdings wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass das Verfahren während den Rechtsmittelverfahren vor Ober- und Bundesgericht auch während längerer Zeit faktisch ruhte. Es mag sein, dass sich im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Sachbe- schädigung bzw. des Hausfriedensbruchs in einem Strafverfahren nicht all- tägliche sachenrechtliche Fragen stellten, die Aufwendungen für gewisse zusätzliche Abklärungen rechtfertigen. Indessen kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass zunächst primär zivilrechtlich bzw. sachenrechtlich gelagerte Nachbarschaftsstreitigkeiten sich ins Strafrecht verlagern. Je- denfalls ist auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Schwierigkei- ten der geltend gemachte Aufwand als deutlich zu hoch zu beurteilen. Der Vorinstanz kann sodann im Grundsatz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den Aufwand in gewisser Weise pauschal als zu hoch beurteilt hat, - 11 - indem sie Gruppen (etwa Kontakte zur Mandantschaft, interne Bespre- chungen etc.) gebildet hat, ohne hinsichtlich jeder einzelnen verrechneten Leistung darzulegen, weshalb diese konkret nicht gerechtfertigt ist. Denn aufgrund der Beschreibung einer Leistung kann nicht immer eruiert werden, was die Verteidigung konkret gemacht hat. Dies ist nicht zuletzt dem Um- stand geschuldet, dass die Umschreibung in der Kostennote derart zu er- folgen hat, dass das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt wird. Im Weiteren sind oft auch nicht die verrechneten Leistungen an sich zu beanstanden, son- dern die dafür insgesamt aufgewendete Zeit bzw. die Häufigkeit der Auf- wendungen im Verhältnis zur Schwere der Tatvorwürfe. Entsprechend ist in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter den Titeln "sachfremde Aufwendungen", "interne Be- sprechungen", "Sekretariatsarbeiten" und "Kontakt mit Klient" Gruppen ge- bildet und entsprechende Kürzungen vorgenommen hat. Die Begründung der Vorinstanz für die Kürzungen in der Gruppe "sach- fremde Aufwendungen" (Kürzung in Höhe von 6.5 Stunden; angefochtene Verfügung E. 6.2.3.2.) ist indessen nicht vollkommen nachvollziehbar. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass die Telefonate mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich so- wie der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen sind. Es mag zutreffen, dass aufgrund der Interven- tion des Sohns der Zivil- und Strafkläger (in dessen Eigenschaft als Be- diensteter einer Zürcher Staatsanwaltschaft) bei der Kantonspolizei Aargau der Verdacht des Amtsmissbrauchs im Raum stand. Die Aufgabe des Ver- teidigers war es aber, die Interessen des Beschuldigten im vorliegen Ver- fahren zu wahren und nicht Strafanzeigen gegen andere Personen einzu- reichen. Entsprechende Aufwendungen wären als separates Mandat ge- genüber dem Beschwerdeführer (oder bei Einreichung einer Strafanzeige im entsprechenden Verfahren) abzurechnen. Weiter wird vom Beschwer- deführer auch nicht in Abrede gestellt, dass die Telefonate des Verteidigers mit dem Mitbeschuldigten D._____ dessen Verteidigung und nicht seine eigene betrafen. Hinsichtlich des Telefonats mit Frau C._____ begründet die Vorinstanz indessen nicht, weshalb dieses in keinem kausalen Zusam- menhang mit dem Verfahren stand. Die Kürzungen in Höhe von 3.5 Stunden für interne Besprechungen (ange- fochtene Verfügung E. 6.2.3.3.) sind nicht zu beanstanden. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb es notwendig sein sollte, bei einem zwar durch- aus einige Zeit dauernden, mit Blick auf die Komplexität aber sehr über- schaubaren Verfahren sich mit weiteren Anwälten intern abzusprechen. Richtig ist grundsätzlich, dass dem Verteidiger auch Ferienabwesenheiten zuzugestehen sind und Phasen hoher Arbeitsbelastung abgefedert werden müssen. In der Beschwerde wird jedoch nicht dargelegt, weshalb vor dem Beizug weiterer Anwälte nicht um Fristerstreckungen ersucht wurde. - 12 - Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz in E. 6.2.3.4. ihrer Ver- fügung Aufwendungen im Umfang von 8 Stunden für Sekretariatsarbeiten kürzte (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). Entgegen dem Beschwerdeführer kann es für die Ersatzfähigkeit der Sekretariatsarbeiten auch nicht darauf ankommen, ob diese vom Verteidiger selbst vorgenommen wurden oder ob er hierfür Hilfspersonen (Sekretariats- bzw. Kanzleipersonal) beigezogen hat. Die Vorinstanz kürzte in E. 6.2.3.5 ihrer Verfügung für Telefonate, Briefe, Mails, Zusammenfassungen und persönliche Besprechungen den geltend gemachten Aufwand von rund 39 Stunden um 27 Stunden auf 12 Stunden, wobei sie dem Beschuldigten bis zur Einstellungsverfügung zwei Bespre- chungen à zwei Stunden und nach Wiederaufnahme eine Besprechung à 2 Stunden zugestand (unter Berücksichtigung, dass gewisse Absprachen auch anlässlich der Einvernahmen möglich waren) und gestand im weite- ren 6 Stunden für Telefonate, E-Mails etc. zu. Im Ergebnis nicht zu bean- standen ist die Zeit für persönliche Besprechungen von insgesamt 12 Stun- den. Mit Rücksicht auf die lange Dauer des Verfahrens erscheinen zwar insgesamt bloss drei Besprechungen auch unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass das Verfahren teilweise ruhte und der Beschwerdeführer sich mit dem Verteidiger auch anlässlich der Einvernahmen besprechen konnte, wenig. Indessen erscheint die zugestandene Zeitdauer von zwei Stunden pro Besprechung eher grosszügig. Angesichts der überschaubaren Kom- plexität der zur Debatte stehenden Sachverhalte erscheinen halbstündige bis einstündige Treffen genügend, sodass mit den zugestandenen 6 Stun- den mindestens sechs Treffen möglich waren. Zu knapp bemessen er- scheint (auch unter Berücksichtigung des teilweisen Ruhens des Verfah- rens) indessen, dass während der rund fünfjährigen Verfahrensdauer ledig- lich weitere 6 Stunden (für Briefe, E-Mails etc.) zugestanden wurden (also nur etwas mehr als eine Stunde pro Jahr). Dem Beschwerdeführer sind daher weitere 6 Stunden (insgesamt also 18 Stunden für persönliche Kon- takte) zuzugestehen. Demgemäss ist der Aufwand für persönliche Kontakte bloss um 21 Stunden zu kürzen. Problematisch ist sodann, dass die Vorinstanz pauschal eine Kürzung von 15.3 Stunden vorgenommen hat, ohne wenigstens kurz zu begründen, wel- che Leistungen aus welchem Grund gekürzt werden (vgl. Beschwerde Rz. 30). Solche pauschalen, unbegründeten Kürzungen können vom Be- schwerdeführer nicht sachgerecht angefochten werden. Schliesslich ist auch zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Be- urteilung der Höhe der Vergütung teilweise von falschen oder nicht mass- gebenden Kriterien leiten liess. So kann dem Beschwerdeführer in der Tat nicht vorgeworfen werden, dass sich die beiden eingereichten Kostennoten - 13 - in zeitlicher Hinsicht teilweise überschneiden. Da die eine Kostennote die Strafanzeige vom 21. Juni 2018 und die andere Kostennote die Strafan- zeige vom 7. Juni 2019 betreffen, liegt es in der Natur der Sache, dass sich die Leistungen der Verteidigung in zeitlicher Hinsicht teilweise überschnei- den, wurden die in beiden Strafanzeigen erhobenen Tatvorwürfe doch teil- weise gleichzeitig untersucht. Entgegen der Vorinstanz kann aus den sich in zeitlicher Hinsicht teilweise überlappenden Kostennoten folglich auch nicht abgeleitet werden, dass gewisse Leistungen doppelt verrechnet wur- den oder dass weitere Rechtsvertreter – die der Vorinstanz nicht offenge- legt wurden – Leistungen erbracht haben. 4.2.2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziff. 4 der ange- fochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Prü- fung des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. 4.2.3. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei erneuter Prüfung des Entschädigungsanspruchs sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben wird, ob die Entschädigung aus der Staatskasse oder durch die Zivil- und Strafkläger zu bezahlen ist. Art. 432 Abs. 2 StPO lautet wie folgt: Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, so- fern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Das Bundes- gericht legt diese Bestimmung so aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhal- ten kostenpflichtig wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2.). Sowohl im Verfahren betreffend die Strafanzeige vom 21. Juni 2018 wie auch in demjenigen be- treffend die Strafanzeige vom 7. Juni 2019 geht es um Antragsdelikte. So- dann beteiligte der Zivil- und Strafkläger sich mit Bezug auf beide Strafan- zeigen (bei der Strafanzeige vom 21. Juni 2018 gemeinsam mit seiner Ehe- frau) als Privatkläger am Verfahren. Demgemäss kommt eine Überwälzung der Entschädigung auf die Privatklägerschaft gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO vorliegend in Betracht. Freilich wird die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang auch die am vorliegenden Verfahren ansonsten nicht mehr beteiligte Ehefrau des Zivil- und Strafklägers anzuhören haben. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt - 14 - die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen im vorliegenden Beschwer- deverfahren teilweise durch. Dies führt insofern zu einer Gutheissung der Beschwerde, als der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid vollständig aufzuheben und die Vorinstanz die Entschädigung neu festzusetzen haben wird. In welchem Umfang der Beschwerdeführer letztlich aber obsiegen wird, steht gegenwärtig noch nicht fest. Es wird an der Vorinstanz sein, die Entschädigung des Beschwerdeführers auch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren festzusetzen (Art. 421 Abs. 1 StPO, vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 4 der Verfü- gung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 30. Mai 2023 aufge- hoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur erneuten Prü- fung des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers an diese zu- rückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] - 15 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger