1. In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird die Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 2. Juni 2023 aufgehoben, Fürsprecher A. als amtlicher Verteidiger entlassen und mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt Kenad Melunovic als amtlicher Verteidiger eingesetzt. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 3. Dem Beschwerdeführer 2 wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)