5.2. Dem Beschwerdeführer 2 sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, zumal auf seine Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist (E. 1.2 hiervor). Über die allenfalls auszurichtende Entschädigung des Beschwerdeführers 1 für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: