4.2. Die Ansicht der Vorinstanz, es würden keine Gründe vorliegen, welche für eine Entlassung des Beschwerdeführers 1 und eine Übertragung des amtlichen Verteidigungsmandats auf eine andere Person sprechen, ist daher unzutreffend. Unter diesen Umständen ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2023 aufzuheben und Rechtsanwalt Kenad Melunovic antragsgemäss mit sofortiger Wirkung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.8) als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 2 einzusetzen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).