Die Annahme des vorliegenden Mandats am 12. Februar 2022 – nota bene mehr als ein Jahr vor dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung – erscheint daher ohne weiteres zulässig. Würde hingegen der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, wäre die Übernahme von amtlichen Mandaten bereits Monate vor der Aufgabe der Arbeitstätigkeit nicht mehr zulässig bzw. könnte die Arbeitstätigkeit erst nach Abschluss sämtlicher – unter Umständen mehrjährigen – Rechtsmittelverfahren aufgegeben werden. Dies erscheint nicht zumutbar.