An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Erwägung der Vorinstanz nichts, dass der Beschwerdeführer 1 noch im Anwaltsregister eingetragen sei, zumal dessen Eintragung für die Wahrnehmung seiner Berufspflichten bis zur endgültigen Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit erforderlich ist. Nicht stichhaltig ist sodann das Argument der Vorinstanz, es sei bereits bei Eröffnung des Verfahrens wegen vorsätzlicher Tötung absehbar gewesen, dass sich das Verfahren zu einem aufwändigen und komplexen Verfahren -7-