Die Eingabe weiterer Indizien für die baldige Aufgabe seiner Berufstätigkeit wie bspw. ähnliche Vorkehrungen in anderen Verfahren erscheint aufgrund der (auch strafrechtlich geschützten) Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht angemessen. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Erwägung der Vorinstanz nichts, dass der Beschwerdeführer 1 noch im Anwaltsregister eingetragen sei, zumal dessen Eintragung für die Wahrnehmung seiner Berufspflichten bis zur endgültigen Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit erforderlich ist.