Im Gegenteil erlaubt die frühzeitige Abgabe aufwändiger Verfahren während der Ausarbeitung der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids bzw. vor Beginn der 20-tägigen Beschwerdefrist (Art. 399 Abs. 3 StPO) die sachgerechte Einarbeitung des neuen amtlichen Verteidigers und verhindert dadurch zugleich die übermässige Verzögerung des Rechtsmittelverfahrens. Die Eingabe weiterer Indizien für die baldige Aufgabe seiner Berufstätigkeit wie bspw. ähnliche Vorkehrungen in anderen Verfahren erscheint aufgrund der (auch strafrechtlich geschützten) Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht angemessen.