Seine Ausführungen stellen – insbesondere mit Blick auf seine von der Vorinstanz festgestellte fallgerechte Verteidigung des Beschwerdeführers 2 (angefochtene Verfügung, E. 10.3) – ohne Weiteres eine gewissenhafte Erklärung dar, mit welcher sich die Behörden zufrieden zu geben haben. Für eine leichtfertige Stellung des Gesuchs oder einer Eingabe zur Unzeit liegen keine Anhaltspunkte vor und können auch darin nicht erblickt werden, dass es sich um einen aufwändigen Straffall handelt. Im Gegenteil erlaubt die frühzeitige Abgabe aufwändiger Verfahren während der Ausarbeitung der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids bzw. vor Beginn der 20-tägigen Beschwerdefrist (Art.