Mache die Person der amtlichen Verteidigung geltend, das Vertrauensverhältnis sei erheblich gestört und erscheine ihr Begehren um Wechsel nicht als irgendwie missbräuchlich oder zur Unzeit, sei dem Wechsel stattzugeben. Eine eigentliche Begründung habe nicht zu erfolgen (Beschwerde, S. 6 f.).