3.2. Der Beschwerdeführer 1 bringt dagegen vor, der blosse Hinweis auf "Altersgründe" und das Erreichen des Pensionsalters und darauf, dass die Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit bevorstehe, genüge bei objektiver Betrachtung als "anderer Grund" für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Ein sich im Pensionsalter befindender, das Ende der anwaltlichen Geschäftstätigkeit ins Auge fassender Mensch brauche nicht bereits aus dem Anwaltsregister ausgetragen zu sein oder auf der Webseite das bevorstehende Ende seiner beruflichen Tätigkeit bereits angezeigt zu haben, um beim Begehren um einen Wechsel im Sinne von Art.