Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdeführer 2 aus objektiven Gründen als erheblich gestört anzusehen wäre. Es würden mithin keine Gründe vorliegen, welche für eine Übertragung des amtlichen Verteidigungsmandats auf eine andere Person sprechen würden (angefochtene Verfügung, E. 10.3 f.).