Unter diesen Umständen sei der Wechsel einzig gestützt auf das Pensionsalter des amtlichen Verteidigers und seinen Ausführungen zur Geschäftsaufgabe nicht zu bewilligen (angefochtene Verfügung, E. 10.2). Die Parteiinteressen des Beschwerdeführers 2 seien während des Verfahrens durch seinen amtlichen Verteidiger wahrgenommen worden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdeführer 2 aus objektiven Gründen als erheblich gestört anzusehen wäre.