Insbesondere seien keine entsprechenden Hinweise auf seiner Homepage publiziert, er sei nach wie vor im Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragen und unterliege damit nach Massgabe von Art. 12 lit. g BGFA grundsätzlich der Pflicht, im Eintragungskanton auch amtliche Pflichtverteidigungen zu übernehmen und diese entsprechend auch nicht niederzulegen. Unter diesen Umständen sei der Wechsel einzig gestützt auf das Pensionsalter des amtlichen Verteidigers und seinen Ausführungen zur Geschäftsaufgabe nicht zu bewilligen (angefochtene Verfügung, E. 10.2).