Rechtsanwalt gerechnet habe, da die Annahme eines amtlichen Mandats in einem Verfahren betreffend vorsätzliche Tötung resp. Mord trotz des Wissens um die geplante Geschäftsaufgabe wohl gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen dürfte. Es seien keine Indizien erkennbar, die auf eine sofortige Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit des amtlichen Verteidigers hindeuten würden. Insbesondere seien keine entsprechenden Hinweise auf seiner Homepage publiziert, er sei nach wie vor im Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragen und unterliege damit nach Massgabe von Art.