Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden (fortan: Vorinstanz) hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2023 fest, nachdem die Staatsanwaltschaft Baden am 12. Februar 2022 ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung gegen den Beschwerdeführer 2 eröffnet habe, sei es bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar und notorisch gewesen, dass sich das Verfahren zu einem aufwändigen und komplexen Verfahren entwickeln würde. Es sei davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger zum Zeitpunkt der Übernahme des amtlichen Mandats nicht mit einer unmittelbar oder auch nur mittelbar bevorstehenden Einstellung seiner Tätigkeit als