3. 3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden (fortan: Vorinstanz) hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2023 fest, nachdem die Staatsanwaltschaft Baden am 12. Februar 2022 ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung gegen den Beschwerdeführer 2 eröffnet habe, sei es bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar und notorisch gewesen, dass sich das Verfahren zu einem aufwändigen und komplexen Verfahren entwickeln würde.