Anders ist es, wenn die Verteidigung aus sachlichen Gründen, die nicht in der beschuldigten Person liegen, um Entbindung bittet, so wenn sie etwa erst nachträglich einen Interessenskonflikt feststellt oder wenn sie wegen Überlastung sich nicht mehr in der Lage sieht, das Mandat lege artis auszuführen. Einzige Beschränkung besteht darin, dass dieses Gesuch nicht ohne triftigen Grund zur Unzeit gestellt werden darf (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 134 StPO N. 10b). -5-