1. Die vom Beschwerdeführer 1 erhobene Beschwerde ist gegen einen verfahrensleitenden Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gerichtet. Die Beschwerde wurde im Namen des Beschwerdeführers 2 erhoben. Da die Gründe für die Entbindung vom amtlichen Verteidigungsmandats in der Person des Verteidigers liegen, ersucht in diesem Fall effektiv die Verteidigung um Gutheissung des Gesuchs (RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 134 StPO N. 10b); der amtliche Verteidiger ist deshalb vorliegend Beschwerdeführer.