" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden, Strafgericht, vom 2. Juni 2023 aufzuheben; 2. Das Gesuch des amtlichen Verteidigers vom 16. Mai 2023 auf Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers sei gutzuheissen; 3. Fürsprecher A. sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers sei per Datum des Beschwerdeentscheids auf lic. iur. Kenad Melunovic, Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Strafrecht, Aarau zu übertragen (Art. 134 [A]bs. 2 StPO);