2. 2.1. Mit Verfügungen vom 14. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Baden die (notwendige) amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 an, ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Einsetzung von Fürsprecher A. (fortan: Beschwerdeführer 1) und dehnte die Untersuchung auf den Tatbestand des Mordes aus. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Beschwerdeführer 1 antragsgemäss als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 2 ein.