Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.181 (ST.2023.9; STA.2022.1278) Art. 268 Entscheid vom 29. August 2023 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] amtlich verteidigt durch Fürsprecher A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 2. Juni 2023 gegenstand betreffend Entlassung als amtlicher Verteidiger und Wechsel der amtli- chen Verteidigung in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 12. Februar 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Baden gegen B. (fortan: Beschwerdeführer 2) eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung. 2. 2.1. Mit Verfügungen vom 14. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Ba- den die (notwendige) amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 an, ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Einsetzung von Fürsprecher A. (fortan: Beschwerdeführer 1) und dehnte die Untersu- chung auf den Tatbestand des Mordes aus. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Be- schwerdeführer 1 antragsgemäss als amtlichen Verteidiger des Beschwer- deführers 2 ein. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 27. Januar 2023 Anklage gegen den Beschwerdeführer 2 wegen Mordes, Sachbeschädigung, Drohung so- wie Hausfriedensbruchs und machte diese am Bezirksgericht Baden an- hängig. 2.3. Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 19. April 2023 verurteilte das Bezirks- gericht Baden den Beschwerdeführer 2 wegen Mordes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie 60 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.00, d.h. total Fr. 1'800.00. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer 1 die Präsi- dentin des Bezirksgerichts Baden, ihn als amtlichen Verteidiger zu entlas- sen und neu Rechtsanwalt Kenad Melunovic als amtlichen Verteidiger ein- zusetzen. 3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 2. Juni 2023 ab. 4. 4.1. Gegen diese ihnen am 5. Juni 2023 zugestellte Verfügung vom 2. Juni 2023 erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 14. Juni -3- 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Präsidentin des Be- zirksgerichts Baden, Strafgericht, vom 2. Juni 2023 aufzuheben; 2. Das Gesuch des amtlichen Verteidigers vom 16. Mai 2023 auf Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers sei gut- zuheissen; 3. Fürsprecher A. sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und die amt- liche Verteidigung des Beschwerdeführers sei per Datum des Beschwer- deentscheids auf lic. iur. Kenad Melunovic, Rechtsanwalt und Fachan- walt SAV Strafrecht, Aarau zu übertragen (Art. 134 [A]bs. 2 StPO); 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats. Prozessualer Antrag 5. Es seien die Akten des Verfahrens von der Vorinstanz beizuziehen." 4.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2023 auf Antragstellung und Vernehmlassung im Beschwerdever- fahren. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die vom Beschwerdeführer 1 erhobene Beschwerde ist gegen einen ver- fahrensleitenden Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gerichtet. Die Beschwerde wurde im Namen des Be- schwerdeführers 2 erhoben. Da die Gründe für die Entbindung vom amtli- chen Verteidigungsmandats in der Person des Verteidigers liegen, ersucht in diesem Fall effektiv die Verteidigung um Gutheissung des Gesuchs (RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 134 StPO N. 10b); der amtliche Verteidiger ist deshalb vorliegend Beschwerdeführer. Weil da- mit ein vom Beschwerdeführer 1 gewollter Wechsel der amtlichen Verteidi- gung nicht angeordnet wurde und er folglich zur Weiterführung des Man- dats verpflichtet ist, ist der Entscheid geeignet, dem Beschwerdeführer 1 -4- einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen. Auf die damit zu- lässige und frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer 2 hat mit seiner Beschwerdeerhebung seine Zustim- mung zum Wechsel der amtlichen Verteidigung erteilt. Ansonsten ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, zumal er nicht darlegt, weshalb er der Ansicht ist, dass ein Wechsel der Verteidigung angezeigt sei. 2. Die beschuldigte Person muss u.a. verteidigt werden, wenn ihr eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht oder die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Art. 130 lit. b und d StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfah- rensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift von Art. 134 Abs. 2 StPO trägt u.a. dem Um- stand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheb- lich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wech- sel der Verteidigung vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; vgl. auch BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). Das Gesuch um Verteidigungswechsel kann auch von der Verteidigung ge- stellt werden. Das darf sie ohne weiteres tun und es kann von ihr wegen der Wahrung des Berufsgeheimnisses auch nicht verlangt werden, dass sie die Gründe für dieses Gesuch offenlegt, mindestens dann nicht, wenn diese im Verhältnis zwischen ihr und der beschuldigten Person liegen. An- ders ist es, wenn die Verteidigung aus sachlichen Gründen, die nicht in der beschuldigten Person liegen, um Entbindung bittet, so wenn sie etwa erst nachträglich einen Interessenskonflikt feststellt oder wenn sie wegen Über- lastung sich nicht mehr in der Lage sieht, das Mandat lege artis auszufüh- ren. Einzige Beschränkung besteht darin, dass dieses Gesuch nicht ohne triftigen Grund zur Unzeit gestellt werden darf (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 134 StPO N. 10b). -5- 3. 3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden (fortan: Vorinstanz) hielt zur Be- gründung der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2023 fest, nachdem die Staatsanwaltschaft Baden am 12. Februar 2022 ein Strafverfahren we- gen vorsätzlicher Tötung gegen den Beschwerdeführer 2 eröffnet habe, sei es bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar und notorisch gewesen, dass sich das Verfahren zu einem aufwändigen und komplexen Verfahren entwickeln würde. Es sei davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger zum Zeit- punkt der Übernahme des amtlichen Mandats nicht mit einer unmittelbar oder auch nur mittelbar bevorstehenden Einstellung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt gerechnet habe, da die Annahme eines amtlichen Mandats in einem Verfahren betreffend vorsätzliche Tötung resp. Mord trotz des Wissens um die geplante Geschäftsaufgabe wohl gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen dürfte. Es seien keine Indizien erkennbar, die auf eine sofortige Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit des amtlichen Ver- teidigers hindeuten würden. Insbesondere seien keine entsprechenden Hinweise auf seiner Homepage publiziert, er sei nach wie vor im Anwalts- register des Kantons Aargau eingetragen und unterliege damit nach Mass- gabe von Art. 12 lit. g BGFA grundsätzlich der Pflicht, im Eintragungskanton auch amtliche Pflichtverteidigungen zu übernehmen und diese entspre- chend auch nicht niederzulegen. Unter diesen Umständen sei der Wechsel einzig gestützt auf das Pensionsalter des amtlichen Verteidigers und sei- nen Ausführungen zur Geschäftsaufgabe nicht zu bewilligen (angefochtene Verfügung, E. 10.2). Die Parteiinteressen des Beschwerdeführers 2 seien während des Verfahrens durch seinen amtlichen Verteidiger wahrgenom- men worden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb das Ver- trauensverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwer- deführer 2 aus objektiven Gründen als erheblich gestört anzusehen wäre. Es würden mithin keine Gründe vorliegen, welche für eine Übertragung des amtlichen Verteidigungsmandats auf eine andere Person sprechen würden (angefochtene Verfügung, E. 10.3 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer 1 bringt dagegen vor, der blosse Hinweis auf "Al- tersgründe" und das Erreichen des Pensionsalters und darauf, dass die Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit bevorstehe, genüge bei objektiver Be- trachtung als "anderer Grund" für einen Wechsel der amtlichen Verteidi- gung. Ein sich im Pensionsalter befindender, das Ende der anwaltlichen Geschäftstätigkeit ins Auge fassender Mensch brauche nicht bereits aus dem Anwaltsregister ausgetragen zu sein oder auf der Webseite das be- vorstehende Ende seiner beruflichen Tätigkeit bereits angezeigt zu haben, um beim Begehren um einen Wechsel im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO auf sein Alter und die geplante Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit geltend machen zu können. Dies gerade dann, wenn er, wie hier, gewissenhaft von -6- der Person der amtlichen Verteidigung selbst geltend gemacht bzw. bean- tragt werde, und dies umso mehr, wenn es, wie hier um Mord gehe und – zum heutigen Zeitpunkt – die Begründung des erstinstanzlichen Urteils noch ausstehe und ein Berufungsverfahren bzw. ein allfälliges Bundesge- richtsverfahren noch mehrere Jahre dauern könne. Das Begehren erfolge damit gerade zum richtigen Zeitpunkt bzw. rechtzeitig und keineswegs zu Unzeiten. Mache die Person der amtlichen Verteidigung geltend, das Ver- trauensverhältnis sei erheblich gestört und erscheine ihr Begehren um Wechsel nicht als irgendwie missbräuchlich oder zur Unzeit, sei dem Wech- sel stattzugeben. Eine eigentliche Begründung habe nicht zu erfolgen (Be- schwerde, S. 6 f.). 4. 4.1. Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer 1 legte im Gesuch vom 16. Mai 2023 bzw. in der Beschwerde vom 14. Juni 2023 dar, dass er seine Berufstätigkeit zeitnah aufgeben möchte und er demzufolge eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers 2 im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu gewährleisten vermag (vgl. Gesuch vom 16. Mai 2023; Be- schwerde vom 14. Juni 2023, S. 4 f.; auch E-Mail-Korrespondenz vom 4. Mai 2023, Beschwerdebeilage 4). Eine baldige, geordnete Aufgabe sei- ner Berufstätigkeit erscheint angesichts seines fortgeschrittenen Alters – er war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 66 Jahre (Jahrgang 1957) alt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz plausibel. Seine Ausführungen stellen – insbesondere mit Blick auf seine von der Vorinstanz festgestellte fallge- rechte Verteidigung des Beschwerdeführers 2 (angefochtene Verfügung, E. 10.3) – ohne Weiteres eine gewissenhafte Erklärung dar, mit welcher sich die Behörden zufrieden zu geben haben. Für eine leichtfertige Stellung des Gesuchs oder einer Eingabe zur Unzeit liegen keine Anhaltspunkte vor und können auch darin nicht erblickt werden, dass es sich um einen auf- wändigen Straffall handelt. Im Gegenteil erlaubt die frühzeitige Abgabe auf- wändiger Verfahren während der Ausarbeitung der Begründung des erst- instanzlichen Entscheids bzw. vor Beginn der 20-tägigen Beschwerdefrist (Art. 399 Abs. 3 StPO) die sachgerechte Einarbeitung des neuen amtlichen Verteidigers und verhindert dadurch zugleich die übermässige Verzöge- rung des Rechtsmittelverfahrens. Die Eingabe weiterer Indizien für die bal- dige Aufgabe seiner Berufstätigkeit wie bspw. ähnliche Vorkehrungen in anderen Verfahren erscheint aufgrund der (auch strafrechtlich geschütz- ten) Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht angemes- sen. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Erwägung der Vorinstanz nichts, dass der Beschwerdeführer 1 noch im Anwaltsregister eingetragen sei, zumal dessen Eintragung für die Wahrnehmung seiner Berufspflichten bis zur endgültigen Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit erforderlich ist. Nicht stichhaltig ist sodann das Argument der Vorinstanz, es sei bereits bei Er- öffnung des Verfahrens wegen vorsätzlicher Tötung absehbar gewesen, dass sich das Verfahren zu einem aufwändigen und komplexen Verfahren -7- entwickeln würde (angefochtene Verfügung, E. 10.2). Die Mitteilung des strafrechtlichen Vorwurfs sowie weiteren rudimentären Informationen bei Eröffnung einer Untersuchung lassen keinen zuverlässigen Schluss zu, wann das jeweilige Verfahren (inkl. allenfalls ergriffener Rechtsmittel) ab- geschlossen sein wird. Die Annahme des vorliegenden Mandats am 12. Februar 2022 – nota bene mehr als ein Jahr vor dem Gesuch um Wech- sel der amtlichen Verteidigung – erscheint daher ohne weiteres zulässig. Würde hingegen der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, wäre die Über- nahme von amtlichen Mandaten bereits Monate vor der Aufgabe der Ar- beitstätigkeit nicht mehr zulässig bzw. könnte die Arbeitstätigkeit erst nach Abschluss sämtlicher – unter Umständen mehrjährigen – Rechtsmittelver- fahren aufgegeben werden. Dies erscheint nicht zumutbar. Zusammengefasst ist mit Blick auf die absehbare Aufgabe der Berufstätig- keit des Beschwerdeführers 1 die Entlassung des Beschwerdeführers 1 aus der amtlichen Verteidigung und der Wechsel der Verteidigung ange- zeigt, um die fallgerechte Verteidigung des Beschwerdeführers 2 im Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten. Die weitergehende Auseinander- setzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Vertrau- ensverhältnis zwischen den Beschwerdeführern erheblich gestört sei (Be- schwerde, S. 7), erübrigt sich bei diesem Ergebnis. 4.2. Die Ansicht der Vorinstanz, es würden keine Gründe vorliegen, welche für eine Entlassung des Beschwerdeführers 1 und eine Übertragung des amt- lichen Verteidigungsmandats auf eine andere Person sprechen, ist daher unzutreffend. Unter diesen Umständen ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2023 aufzuheben und Rechtsan- walt Kenad Melunovic antragsgemäss mit sofortiger Wirkung (vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.8) als amtli- cher Verteidiger des Beschwerdeführers 2 einzusetzen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Dem Beschwerdeführer 2 sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, zumal auf seine Be- schwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist (E. 1.2 hiervor). Über die allenfalls auszurichtende Entschädigung des Be- schwerdeführers 1 für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Auf- wendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird die Verfü- gung des Bezirksgerichts Baden vom 2. Juni 2023 aufgehoben, Fürspre- cher A. als amtlicher Verteidiger entlassen und mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt Kenad Melunovic als amtlicher Verteidiger eingesetzt. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 3. Dem Beschwerdeführer 2 wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 29. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Giese Corazza