Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverweigerung stattgefunden hat. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, die noch nicht formell erledigten, in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2022 erhobenen Vorwürfe zu behandeln und das Verfahren formell zum Abschluss zu bringen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'220.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen. Zustellung an: […]