3.2. Für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer durch den Staat zu entschädigen. Angemessen erscheint für die Erstattung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden, der gestützt auf § 9 Abs. 2bis AnwT mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen ist. Das Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1'100.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von pauschal 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 33.00, und 7,7 % MWST, ausmachend Fr. 87.25, beläuft sich die Entschädigung auf total Fr. 1'220.25. -7- 3.3. Die Beschuldigte hat sich nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt. Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.