2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass unklar ist, ob der Beschwerdeführer auch beanstandet, dass die E-Mail vom 16. Mai 2022 in der Einstellungsverfügung lediglich unter dem Tatbestand der Nötigung geprüft wurde. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht wäre, dass dieser Sachverhaltskomplex auch in Bezug auf weitere Tatbestände zu untersuchen wäre, hätte er die Einstellungsverfügung vom 15. März 2023 anfechten und die Frage der rechtlichen Qualifikation in jenem Rechtsmittelverfahren aufwerfen müssen. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).