Indem sie dies nicht getan hat und sich auch weiterhin weigert, sich mit den genannten Vorwürfen auseinanderzusetzen, begeht sie eine Rechtsverweigerung. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und es ist festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung stattgefunden hat. Die Staatsanwaltschaft Baden ist anzuweisen, die noch nicht formell erledigten, in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2022 erhobenen Vorwürfe zu behandeln und das Verfahren formell zum Abschluss zu bringen.