Der Staatsanwaltschaft Baden kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Verdachtslage bezüglich der übrigen Tatbestände sei vage, weshalb sie nicht in den Strafbefehl hätten einbezogen werden können, das Strafverfahren sei aber hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe formgerecht zum Abschluss gebracht worden. Ist die Staatsanwaltschaft Baden der Ansicht, einzelne der angezeigten Sachverhalte seien nicht strafbar, hat sie diesbezüglich eine formelle Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung zu erlassen. Indem sie dies nicht getan hat und sich auch weiterhin weigert, sich mit den genannten Vorwürfen auseinanderzusetzen, begeht sie eine Rechtsverweigerung.